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   RG, 17.11.1921 - Rep. IV. 572/20   

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https://dejure.org/1921,267
RG, 17.11.1921 - Rep. IV. 572/20 (https://dejure.org/1921,267)
RG, Entscheidung vom 17.11.1921 - Rep. IV. 572/20 (https://dejure.org/1921,267)
RG, Entscheidung vom 17. November 1921 - Rep. IV. 572/20 (https://dejure.org/1921,267)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Gibt Art. 109 Abs. 3 der neuen Reichsverfassung den vor dem 14. August 1919 geborenen Kindern aus morganatischer Ehe eines dem bisherigen hohen Adel angehörigen Vaters schon für sich allein das Recht, in Zukunft dessen Namen und Adelsbezeichnung zu führen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Namensrecht der Kinder aus unebenbürtigen Ehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 103, 190
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15

    Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)

    Dem ersten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV konnte entnommen werden, dass vormals adelige Namen nicht mehr nach den Hausgesetzen der ehemaligen Adelsgeschlechter oder einem allgemeinen Adelsrecht übertragen werden, sondern dem namensrechtlichen Regime des allgemeinen bürgerlichen Rechts unterworfen sind (vgl. RGZ 103, 190, 194).
  • BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17

    Anspruch auf Eintragung einer im Wege einer unter englischem Recht ("deed poll")

    Dem ersten Halbsatz des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV konnte entnommen werden, dass vormals adelige Namen nicht mehr nach den Hausgesetzen der ehemaligen Adelsgeschlechter oder einem allgemeinen Adelsrecht übertragen werden, sondern dem namensrechtlichen Regime des allgemeinen bürgerlichen Rechts unterworfen sind (vgl. RGZ 103, 190, 194).
  • OLG Zweibrücken, 13.07.2021 - 3 W 98/20

    Personenstandssache: Anspruch auf Berichtigung eines Familiennamens "von ..."

    Sie werden demnach nicht mehr adelsrechtlich übertragen, sondern bürgerrechtlich (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 17. November 1921 - IV 572/20 - juris = RGZ 103, 190, 194).
  • BVerwG, 11.03.1966 - VII C 85.63
    [3] Während Art. 109 Abs. 3 Satz 1 die Aufhebung der Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes dem Gesetzgeber überläßt und nur Richtlinien enthält (vgl. RGZ 103 S. 190), greift Art. 109 Abs. 3 Satz 2 erster HS unmittelbar in das Recht der Namensführung ein und enthält im 2. HS ein ebenfalls unmittelbar wirksames Verbot.
  • BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Namensübertragung bei Adoption

    Nach der fast einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum wurden die einmal erworbenen Namen von dieser durch die Weimarer Reichsverfassung bewirkten Änderung nicht betroffen (RGZ 103, 190 (194); 109, 243 (252); 113, 107 (110); OLG Karlsruhe JFG 2, 137; Stölzel PStG , 3. Aufl. Anhang IX, S. 333).
  • OLG Zweibrücken, 03.12.2020 - 3 W 98/20

    Änderung eines Familiennamens um den Zusatz Freiherr von; Nichtführen der

    Sie werden demnach nicht mehr adelsrechtlich übertragen, sondern bürgerrechtlich (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 17. November 1921 - IV 572/20 - juris = RGZ 103, 190, 194).
  • BayObLG, 20.05.1980 - BReg. 1 Z 42/80

    Übertragbarkeit einer Adelsbezeichnung des persönlichen Adels als Namensteil

    Seit dem Inkrafttreten der WeimVerf unterliegt der Erwerb des adeligen Namens den allgemeinen, insbesondere familienrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (RGZ 103, 190/194; 109, 243/252; BayObLGZ 1966, 23/25 mit Nachw.; Staudinger § 12 BGB RdNrn. 7, 8).
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